Beschluss
Gründe:
Der Rechtsstreit war gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs.2 Satz 1 GVG zu verweisen, da gemäß § 52 Ziff. 4 VwGO die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München gegeben ist, da der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz in München hat.
Gemäß § 15 Abs.1 BBesG hat ein Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz in dem Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Der Antragsteller steht zwar in Dienst der Antragsgegnerin, verrichtet jedoch seinen Dienst bei der Deutschen Bahn AG (DB AG), einer juristischen Person des Privatrechts, der er gem. § 12 Abs.2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) zugewiesen worden ist. Hiernach sind Beamte des Bundeseisenbahnvermögens ab dem Zeitpunkt der Eintragung der DB AG in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht aufgrund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Innerhalb der DB AG ist der Antragsteller als freigestelltes Mitglied des Betriebsrates des Regionalbereiches Südwest “Personenbahnhöfe“, Niederlassung M. , tätig. Hierbei handelt es sich, ungeachtet des privatrechtlichen Charakters der DB AG um eine Behörde bzw. Dienststelle im Sinne des § 15 Abs.1 S.1 BBesG. Im Rahmen des DBGrG vom 20.12.1993 hat der Bundesgesetzgeber die DB AG mit der Wahrnehmung der in § 3 DBGrG umrissenen Aufgaben betraut. Die DB AG ist damit als beliehenes Unternehmen anzusehen. Im Rahmen ihrer Beleihung ist sie an öffentlich-rechtliche Vorschriften gebunden und deshalb gemäß § 1 Abs.4 VwVfG als Behörde anzusehen. Nach dieser Vorschrift ist nämlich Behörde im Sinne des VwVfG jede Stelle anzusehen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Diese Begriffsbestimmung kann auch für die Auslegung des § 15 Abs.1 BBesG herangezogen werden, soweit und solange Beamte auf entsprechender gesetzlicher Grundlage juristischen Personen des Privatrechts zur ständigen Dienstausübung zugewiesen sind, wie dies in Art.1 § 7Abs.4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG) vorgesehen ist. Dabei ist vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, daß die DB AG aufgrund der DB AG-zuständigkeitsverordnung vom 01.01.1994 zur Ausübung einer bestimmten Anzahl beamtenrechtlicher Befugnisse gegenüber den zugewiesenen Beamten ausdrücklich ermächtigt ist. Daraus folgt, daß die DB AG als Behörde im Sinne des § 15 Abs.1 S.1 BBesG anzusehen ist, ohne daß dem ihre privatrechtliche Verfassung entgegensteht.
Der RB Südwest "Personenbahnhöfe", Niederlassung München, der DB AG ist als eigene Behörde, zumindest aber als Dienststelle der DB AG anzusehen. Es handelt sich nämlich insoweit um eine nach außenhin auftretende, abgegrenzte, besondere Verwaltungseinheit. Folglich ist der dienstliche Wohnsitz des Antragstellers in München begründet, da er nicht der Zentrale der DB AG in Frankfurt am Main zugeordnet ist, sondern auf Dauer der Dienststelle Regionalbereich Südwest "Personenbahnhöfe", Niederlassung M. , zugeordnet ist, worauf es für die Anwendung des § 15 Abs.1 S.1 BBesG entscheidend ankommt.
Gericht | VG Frankfurt (aM) |
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Datum | 29.06.1994 |
Normen | § 1 BBesG, § 12 DBGrG, § 7 ENeuOG, § 1 VwVfG, § 52 VwGO |
Stichworte | Wohnsitz (dienstlich), Behörde, Beamte, Zuweisung, Rechtsordnung des Personals |
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