Logo der Universität Passau

BVerwG, vom 21.01.1994

Az.: 7 VR 12.93

Download des PDF-Dokumentes

Gründe:

I .

Der Antragsteller wendet sich gegen Arbeiten zum Ausbau der Bahnstrecke Hamburg-Berlin.

Der Antragsteller ist Träger eines Wohnstiftes für alte Menschen. Das Anwesen liegt am nordwestlichen Ortsrand von A. . An der Südseite des Grundstücks verläuft die Bahnlinie Hamburg-Berlin, die zwischen Aumühle und Schwarzenbek den Sachsenwald durchquert. Die Antragsgegnerin plant den Ausbau dieser Strecke im Rahmen der Verkehrsprojekte "Deutsche Einheit". Vorgesehen sind auf dem Teilstück Hamburg-Büchen acht Planfeststellungsabschnitte. Planfeststellungsbeschlüsse sind bisher im ostwärtigen Bereich dieser Strecke zwischen Schwarzenbek und der Landesgrenze nach Mecklenburg-Vorpommern für die Abschnitte VI b bis VIII und inzwischen - unter dem 23. Dezember 1993 - auch für den auf dem Gebiet der Stadt Hamburg gelegenen Planfeststellungsabschnitt III - Billwerder - ergangen.

Für den Abschnitt V b - Wohltdorf/ Reinbek/Aumühle -, an dem das Anwesen des Antragstellers liegt, ist beabsichtigt, das Planfeststellungsverfahren im Laufe dieses Jahres einzuleiten.

Der Antragsteller erhob in den Planfeststellungsverfahren für die Abschnitte III und IV - Bergedorf - Einwendungen und beanstandete vor allem die durch die Planung dieser Abschnitte vorgegebene Trassenführung durch den Sachsenwald anstelle einer neuen, umweltschonenderen Streckenführung südlich dieses Waldes; der beabsichtigte Ausbau der vorhandenen Strecke werde zu unerträglichen Lärmbelästigungen für die Bewohner und Mitarbeiter des Wohnstiftes und damit zu einem Eingriff in seinen Gewerbebetrieb führen. Gleichzeitig wandte er sich dagegen, daß die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bereits mit umfangreichen Bauarbeiten begonnen habe, obwohl die Planung noch nicht abgeschlossen sei.

Mit einem am 16. Dezember 1993 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Bauarbeiten nachgesucht. Er hat zunächst geltend gemacht: Obwohl ein Planfeststellungsbeschluß für die Abschnitte III und IV noch nicht ergangen sei, würden dort bereits planfeststellungsbedürftige Brückenumbauten und Gleisveränderungen vorgenommen. Da durch eine abschnittsweise Planung Zwangspunkte für die weiteren Abschnitte geschaffen würden und ihm bei einer Klage gegen solche Planungen ein Abwarten bis zur Planfeststellung in seinem unmittelbaren Bereich nicht zumutbar sei, müsse dasselbe auch gelten, wenn durch Baumaßnahmen vollendete Tatsachen geschaffen würden, die in derselben Weise die weitere Streckenführung vorgäben. Dies geschehe hier, weil sich ab dem Planfeststellungsabschnitt III die Möglichkeit einer alternativen Streckenführung ergebe, indem die Trasse in diesem Bereich nach Süden abgeschwenkt und auf direktem, insgesamt 6 km kürzerem Weg in Richtung Berlin geführt werde. Zu diesem Ergebnis komme eine gutachterliche Stellungnahme, die das Ingenieurbüro H. zu Trassenalternativen erarbeitet habe. Da zu befürchten sei, daß die Antragsgegnerin die bereits aufgenommenen Bauarbeiten nicht nur weiterführen, sondern weitere Arbeiten in erst noch zu beplanenden Abschnitten aufnehmen werde und da angesichts der dann aufgewendeten Mittel eine unvoreingenommene Prüfung der Trassenführung ausgeschlossen erscheine, sei es erforderlich, den Eilantrag auf alle noch nicht planfestgestellten Abschnitte zu erstrecken.

Nachdem der bereits erwähnte Planfeststellungsbeschluß für den Abschnitt III ergangen ist, hat der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als er sich auf diesen Abschnitt bezogen habe.

Er beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, alle Baumaßnahmen, welche zum Zwecke der Errichtung der Bahnstrecke Hamburg-Berlin erfolgen und Prüfungsgegenstand der noch nicht planfestgestellten Planungsabschnitte sind, bis zur erfolgten Planfeststellung einzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen, und erwidert: Das Grundstück des Antragstellers werde aus heutiger Sicht im wesentlichen nur durch die von der Bahnanlage ausgehenden Immissionen betroffen sein. Dabei sei bereits jetzt festzustellen, daß in diesem Bereich Lärmschutzanlagen errichtet werden müßten, die die Einhaltung der in der Lärmschutzverordnung enthaltenen Grenzwerten sicherstellten. Da mit den Bauarbeiten in diesem den Antragsteller betreffenden Streckenabschnitt bisher nicht begonnen sei, bestehe kein unmittelbarer Anlaß für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Allein der Umstand, daß an anderer Stelle Bauarbeiten parallel zu den laufenden Planfeststellungsverfahren durchgeführt würden, begründe keinen Rechtsanspruch auf Einstellung dieser Arbeiten. Im übrigen baue sie bisher nur auf eigenem Gelände und, soweit sie Grundstücke Dritter in Anspruch nehme, mit deren Zustimmung. Schließlich seien auch die vom Antragsteller gegen die Trassenführung erhobenen Einwände nicht tragfähig. Die mit dem Ausbau der vorhandenen Strecke verbundenen Eingriffe seien minimal im Vergleich zu der von ihm favorisierten Trassenvariante, die im wesentlichen auf einen Neubau hinauslaufen würde.

Für das weitere Vorbringen wird auf den schriftlichen Vortrag der Beteiligten verwiesen.

II.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Zwar handelt es sich um eine Streitigkeit, über die im Verwaltungsrechtsweg zu befinden ist und die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (1.). Die begehrte einstweilige Anordnung kann jedoch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht getroffen werden, weil keine Gefahr besteht, daß durch die umstrittenen Baumaßnahmen die Verwirklichung von Rechten des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (2.).

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig, obwohl der Bau von Eisenbahnanlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes - DBGrG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2386) inzwischen Aufgabe der auf der Grundlage dieses Gesetzes ins Leben gerufenen Deutschen Bahn AG ist und der Antrag sich nunmehr aufgrund gesetzlichen Beteiligtenwechsels gegen diese Gesellschaft richtet. Selbst wenn sich die - nicht auf einen bereits vorliegenden, hoheitlich erlassenen Planfeststellungsbeschluß bezogene - Streitigkeit durch diese Neuordnung des Eisenbahnwesens in eine bürgerlich-rechtliche gewandelt haben sollte, bliebe es nach § 17 Abs. 1 GVG bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; denn die Rechtsänderung ist erst nach Rechtshängigkeit eingetreten, und bei Antragseingang hat es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nach § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - berufen, über den Antrag zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift sind ihm im ersten und letzten Rechtszug sämtliche Streitigkeiten zugewiesen, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen. Die umstrittenen Bauarbeiten werden unstreitig im Vorgriff auf den geplanten Ausbau der Teilstrecke Hamburg-Büchen durchgeführt, bei der es sich nach § 1 Nr. 2 der Fernverkehrswegebestimmungs-Verordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl I S. 1014) um einen Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPBG handelt. Der Streit "betrifft“ auch die Planfeststellungsverfahren für dieses Vorhaben. Zwar sind diese nicht Gegenstand des Antrages; sie sind aber für die Streitentscheidung insofern von Bedeutung, als die Rechtswidrigkeit der Bauarbeiten aus dem Fehlen einer Planfeststellung und die Rechtsverletzung aus der präjudizierenden Wirkung dieser Arbeiten für die weitere Planung abgeleitet wird. Diese Verknüpfung des Verfahrensgegenstandes mit der Ausbauplanung und ihrer genehmigungsrechtlichen Bewältigung genügt nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers noch den tatbestandlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 VerkPBG. Zweck dieser Norm ist es, durch die Verkürzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens auf eine Instanz den Ausbau der Verkehrswege zwischen alten und neuen Bundesländern zu beschleunigen und durch die Konzentration der Streitsachen beim Bundesverwaltungsgericht divergierende Entscheidungen zu vermeiden (BT-Drucks. 12/1092, S. 10). Diesem Gesetzeszweck wird nur eine Auslegung der Vorschrift gerecht, die alle Verwaltungsstreitverfahren erfaßt, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 VerkPBG haben, sei es, daß sie das Vorfeld dieser Verfahren betreffen (vgl. den Beschluß des Senats vom 1. Juli 1993 - BVerwG 7 ER 308.93 -), sei es, daß sie - wie hier - die Zulässigkeit nicht planfestgestellter Baumaßnahmen zum Gegenstand haben, die Teil eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens nach § 1 VerkPBG sind. Nur dieses weite Verständnis des Begriffs "betreffen" verhindert die Aufspaltung gerichtlicher Zuständigkeiten und die damit verbundenen Verzögerungen und rechtlichen Divergenzen.

2. Der Antragsteller hat jedoch nach der derzeitigen Sachlage keinen Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten, so daß schon deswegen der Erlaß einer entsprechenden Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausscheidet.

Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, daß der Rechtsstreit noch in vollem Umfange zur Entscheidung steht, obwohl der Antragsteller ihn hinsichtlich des Planfeststellungsabschnittes III für erledigt erklärt hat. Diese Erklärung geht ins Leere, weil der gestellte Antrag - wie der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nochmals ausdrücklich erläutert hat - sich auf alle Bauarbeiten an noch nicht planfestgestellten Abschnitten bezieht, also durch die gewählte abstrakte Formulierung von vornherein auf die Abschnitte beschränkt war, für die im Zeitpunkt der beantragten gerichtlichen Entscheidung noch kein Planfeststellungsbeschluß vorlag.

Ein in diesem Sinne zu verstehender Unterlassungsanspruch des Antragstellers, der im Wege einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte, besteht schon deshalb nicht, weil die Baumaßnahmen ihn erkennbar nicht in seinen Rechten verletzen. Wie er selbst vorträgt, finden die Arbeiten weit entfernt von seinem Anwesen auf Streckenabschnitten statt, die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verlaufen. Er sieht seine Rechtsverletzung daher auch nicht in den unmittelbaren Auswirkungen dieser Baumaßnahmen. Vielmehr befürchtet er, daß diese Arbeiten zu sogenannten Zwangspunkten führen, die den weiteren Streckenverlauf durch den Sachsenwald und somit an seinem Grundstück entlang vorgeben und auf diese Weise eine von ihm für rechtsfehlerhaft gehaltene Planfeststellung in diesem Abschnitt präjudizieren. Diese Befürchtung hat keine rechtliche Grundlage. Zwar trifft es zu, daß durch planungsrechtliche Abschnittsbildung entstehende Zwangspunkte, die notwendigerweise in die Planung weiterer Teilabschnitte eingehen müssen, bereits eine Rechtsverletzung und damit eine Klagebefugnis für denjenigen begründen können, der unmittelbar erst durch den Ausbau der weiteren Teilabschnitte betroffen wird (BVerwGE 62, 342 ; BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Eine solche Klagebefugnis setzt jedoch eine dem Zwangspunkt anhaftende r e c h t 1 i c h e Bindung für die weitere Planung voraus. Eine solche Rechtsverbindlichkeit äußern ungenehmigte Baumaßnahmen nicht. Ihr Bestand ist abhängig von einer späteren Legalisierung durch Planfeststellung oder Plangenehmigung; erst aus dieser Legalisierung können sich bindende Vorwirkungen für die weitere Abschnittsplanung ergeben.

 

Gericht BVerwG
Datum 21.01.1994
Normen § 1 VerkPBG, § 5 VerkPBG, § 17 GVG, § 123 VwGO, FernverkehrswegebestimmungsVO
Stichworte Rechtsschutz, Zuständigkeit, Bauarbeiten

Veranstaltungen

Derzeit sind keine Veranstaltungen verfügbar.
Weitere Veranstaltungen

Im Video erklärt

Erfahren Sie mehr über das Jurastudium in unserem Video  Studium der Rechtswissenschaft. Auch unsere Studierende teilen ihre  Gründe, Jura in Passau zu studieren in einem Video.

Ich bin damit einverstanden, dass beim Abspielen des Videos eine Verbindung zum Server von Vimeo hergestellt wird und dabei personenbezogenen Daten (z.B. Ihre IP-Adresse) übermittelt werden.
Ich bin damit einverstanden, dass beim Abspielen des Videos eine Verbindung zum Server von YouTube hergestellt wird und dabei personenbezogenen Daten (z.B. Ihre IP-Adresse) übermittelt werden.
Video anzeigen